Verordnung (EU) Nr. 517/2014 über fluorierte Treibhausgase

Das richtige Kältemittel für die jeweilige Anwendung zu finden wird durch die neuen europäischen Regelungen, allen voran die Verordnung (EU) 517/2014, deutlich erschwert.

Die neue F-Gas-Verordnung ist ein Beitrag, um die Emissionen des Industriesektors bis zum Jahr 2030 um 70 Prozent gegenüber 1990 zu verringern. Durch die neuen Regelungen sollen die Emissionen fluorierter Treibhausgase (F-Gase) in der EU um 70 Millionen Tonnen CO2-Äquivalent auf 35 Millionen Tonnen CO2-Äquivalent gesenkt werden. Die Emissionsreduktion fluorierter Treibhausgase soll durch drei wesentliche Regelungsansätze erreicht werden:

  1. Einführung einer schrittweisen Beschränkung (Phase down) der am Markt verfügbaren Mengen an teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (HFKW) bis zum Jahr 2030 auf ein Fünftel der heutigen Verkaufsmengen,
  2. Erlass von Verwendungs- und Inverkehrbringungsverboten, wenn technisch machbare, klimafreundlichere Alternativen vorhanden sind.
  3. Beibehaltung und Ergänzung der Regelungen zu Dichtheitsprüfungen, Zertifizierung, Entsorgung und Kennzeichnung.


Phase down – Verfahren

Dieses reduziert schrittweise die Gesamtmenge pro Jahr an F-Gasen, die in Verkehr gebracht werden dürfen. Die Gesamtmenge bezieht sich dabei auf einen Durchschnitt der Jahre 2009-2012, die in die EU eingeführt oder hergestellt wurden. 

Verwendungs- und Inverkehrbringungsverbote

In der neuen F-Gas-V ist „Verwenden“ definiert als der „Einsatz fluorierter Treibhausgase zur Herstellung, Instandhaltung oder Wartung (einschließlich der Wiederauffüllung) von Erzeugnissen und Einrichtungen oder zu anderen in dieser Verordnung genannten Zwecken“. Dabei ist „Instandhaltung oder Wartung" definiert als „sämtliche Tätigkeiten, […], die einen Eingriff in die fluorierte Treibhausgase enthaltenden oder dafür bestimmten Kreisläufe erfordern, insbesondere das Befüllen des Systems mit fluorierten Treibhausgasen, der Ausbau eines oder mehrerer Kreislauf- oder Geräteteile, der erneute Zusammenbau zweier oder mehrerer Kreislauf- oder Geräteteile und die Reparatur von Lecks“. 

Es werden Verwendungs- und Inverkehrbringungsverbote erlassen, die ab unterschiedlichen Zeitpunkten gelten. Ein Verbot gilt etwa ab dem 01.01.2020 für die Verwendung von fluorierten Treibhausgasen mit einem Treibhausgaspotential (GWP) von 2.500 oder mehr zur Wartung oder Instandhaltung von Kälteanlagen mit einer Füllmenge von 40 t CO2-Äquivalent oder mehr.

Ausnahmen gibt es für die Kühlung von Produkten auf unter -50 °C und militärische Einrichtungen. Ab dem 01.01.2030 wird auch die Verwendung von recycelten F-Gasen mit GWP > 2500 zur Instandhaltung und Wartung bestehender Kälteanlagen untersagt.

Weiterführende Informationen zum Thema einschließlich Quotenregelung zur Reduzierung chemischer Kältemittel sind den Veröffentlichungen des Umweltbundesamts zu entnehmen!

(Quelle: www.umweltbundesamt.de)